Das OLG Hamburg (2 – 63/11 (REV)) hat sich mit einem Beschluss zur Frage geäußert, ob es sich bei Fax- und Email-Ausdrucken um Urkunden handeln kann und dies zu Recht verneint:

Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine „Fotokopie“ vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 267 Rdn. 19; vgl. insoweit auch BGH NStZ 2010, 703). Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt. […]
Lediglich für den sicher festgestellten Fall, dass zunächst ein Schriftstück manipuliert worden war, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Original einer Urkunde erschiene, könnte im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde vorliegen (vgl. BGHSt 24, 140; Fischer a.a.O. § 267 Rdn. 37; a.A. etwa Zieschang LK § 267 Rdn. 217).

Ein aktuelles Urteil des BGH (5 StR 488/09) stellt nochmals fest, dass bei einer jedenfalls als Reproduktion erkennbaren Fotokopie keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine eingescannte Notarielle Urkunde ausgedruckt, wobei der Scan vorher verändert wurde (ob von dem Betroffenen selbst, ist unklar). Der von dem Betroffenen hergestellte Ausdruck wich also vom Original ab, das Landgericht befand auf Urkundenfälschung, der BGH hat das verworfen.

In der Tat kann auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann. Gerade bei notariellen Schriftstücken ist daran zu denken, dass hier ja noch besondere Merkmale (etwa das Siegel) hinzukommen, die dem Ausdruck nicht beigefügt waren. Somit stellte der BGH fest:

Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist.

Eine Analyse des OLG Stuttgart lautet wie folgt:

Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (BayObLG, NJW 1990, 1677 [1679]; NJW 1990, 3221; Zaczyk, NJW 1989, 2515 [2517]). Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall – unstreitig – zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann (Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 267 Rdnr. 112; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 267 Rdnr. 42b m.w. Nachw.), dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nichts anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht (Zaczyk, NJW 1989, 2515).

FAZIT:

Keine, der auf Megrodesign.com erstellbaren Urkunden, enthält ein zuvor eingescanntes Element einer originalen Urkunde. In der Tat entstehen diese Dokumente erst durch die Interaktion des jeweiligen Nutzers mit der entsprechenden Applikation, welche einzelne, von einem Grafiker zuvor erstellte grafische Elemente, Textkomponenten und Texteingaben des Nutzers zu einem virtuellem Gesamtbild zusammenfügt. Das herunterzuladende Endprodukt ist bis zu dem Zeitpunkt eines Ausdrucks auf Papier, ein rein virtuelles Datenpaket und von der Existenz einer Urkunde weit entfernt!
Doch bitte Vorsicht bei dem Vorhaben, solch einen Ausdruck zur Täuschung im Rechtsverkehr zu nutzen!

Beachten Sie bitte, dass Sie mit dem Erwerb dieser Urkunde/Diplom oder ähnlich, keinen Titel, akademischen Grad oder einen bestimmten Berufstand etc., erwerben!
Es handelt sich hierbei nur um eine Spaßurkunde, die nicht zum Tragen irgendeines Titels, akademischen Grad oder eines bestimmten Berufsstands berechtigt!
Diese Urkunde dient nur als Dekoration z.B. an der Wand, Schreibtisch oder als Geschenk für Freunde und Bekannte und darf nicht in Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr gezeigt werden.

Auch der Gebrauch gegenüber Ämtern, Behörden oder Firmen ist nicht gestattet und strafbar!
Bei Zuwiderhandlung, wird dieses mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft!

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